Satzung des SC Luhe-Wildenau e.V.


§ 1Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen  mit dem Sitz in Oberwildenau, Markt Luhe-Wildenau; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Weiden (Oberpfalz) eingetragen.

 

§ 2 Zweck, Gliederung

1. Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern die Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.

a. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Der Vorstand und die Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder und Mitglieder beschließen.

c. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


2. Der Verein hat auch zusätzlich die Aufgabe, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und das Abhalten von sportlichen Wettkämpfen.

3. Jede politische und religiöse Betätigung innerhalb des Vereins ist zu unterlassen.

4. Das Mitglied darf jedoch aus religiösen und politischen Gründen in der Ausführung seines Sportes nicht gehalten werden.

5. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben in Abteilungen gliedern.

 

§ 3 Vergütung für Vereinstätigkeit

1. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen auch pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

2. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

3. Von der Geschäftsführung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 2 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Unbescholtene beiderlei Geschlechts werden.

 

2. Der Verein gliedert sich in:
a. ordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b. Jugendmitglieder, das sind aktive Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet, das 18. Lebensjahr aber noch nicht überschritten haben;
c. Kinder unter 14 Jahren, die sich in einer Sportart aktiv betätigen.

 

3. Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.

 

§ 5 Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Minderjährige müssen dabei die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuß des Vereins.

a. Der Aufnahmeantrag muß enthalten:
b. Die ausdrückliche Erklärung, daß der Aufnahmesuchende die Satzung anerkennt,
c. die Personalien,
d. bei Aktiven die Angaben, ob der Aufnahmesuchende noch bei einem anderen Verein ist und diesem gegenüber noch Verpflichtungen hat,
e. die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers und bei Minderjährigen die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.

2. Für die Aufnahme als Mitglied kann eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben werden.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a. durch Ableben,
b. durch freiwilligen Austritt und
c. durch Ausschluß.

 

§ 6 Austritt

1. Der Austritt ist dem Vorstand gemäß § 26 BGB gegenüber schriftlich zu erklären; er wird erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist von 3 Monaten wirksam.

a. Die Austrittserklärung muß bis zum 30.09. des Jahres beim Vorstand schriftlich erklärt sein, ansonsten wird der Austritt erst zum darauffolgenden Jahr wirksam. Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

b. Wer den Austritt erklärt, muß gleichzeitig das von ihm benutzte oder verwahrte Vereinseigentum zurückgeben und seine Mitgliedskarte sowie etwaige sonstige Berechtigungsausweise abgeben.

 

§ 7 Ausschluß

1. Vom Verein kann ausgeschlossen werden,
a. wer schwer gegen die satzungsmäßigen Pflichten ( siehe § 7 der Satzung ) verstößt,


b. wer bewußt das Ansehen des Vereins auf dem Sportplatz oder in der Öffentlichkeit schädigt oder sich durch unsportlichen Verhalten oder unehrenhaftes Benehmen der Mitgliedschaft unwürdig erweist,

c. wer durch vereinsschädigendes Verhalten, insbesondere abträgliche Einwirkung auf die Mitglieder, vor allem die aktiven Sportler oder Funktionäre, den Sportbetrieb oder sonst die Vereinsarbeit gefährdet,

d. wer trotz Mahnung die Vereinsbeiträge 6 Monate nicht entrichtet hat.

2. Antragsteller und Auszuschließender haben vor den Beschlußfassungen den Anspruch auf persönliches Gehör.

3. Über den Ausschluß entscheidet der Gesamtausschuß des Vereins.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Sportanlagen und die vereinseigenen Sportgeräte im Rahmen der geregelten Trainingsmöglichkeiten zu benutzen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet,

a. durch anständiges, ehrenhaftes und sportliches Verhalten das Ansehen und den Ruf des Vereins zu wahren und zu fördern;

b. die zum Sportbetrieb benötigten Geräte sowie die Sportplatzanlagen zu schonen und gegen jede mißbräuchliche Benutzung oder mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum einzuschreiten;

c. das die Wettspiele oder sonstige Veranstaltungen besuchende Publikum zuvorkommend zu behandeln und Ausschreitungen zu verhindern.

 

§ 9 Beiträge

1. Von den Mitgliedern des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

2. Die Geschäftsführung ( siehe § 10a Ziffer 1 der Satzung ) kann einem Vereinsmitglied die Beitragsentrichtung aus wichtigem Grund erlassen oder stunden.

3. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.


§ 10 Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand gemäß § 26 BGB
b. Die Geschäftsführung
c. Der Gesamtausschuß
d. Die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Vorstand gemäß § 26 BGB

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsbefugnis, von der jedoch der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. In Einzelfällen kann durch eine schriftliche Vollmacht ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung oder des Gesamtausschusses mit besonderen Aufgaben betraut werden. Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Zwischen den Neuwahlen werden ordentliche Jahreshauptversammlungen mit Berichten abgehalten.

2. Die zwei Vorsitzenden haben das Recht, an allen Abteilungs- und Unterausschußsitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen. In besonderen Fällen können sie anstelle des Gesamtausschusses, der Abteilungen und Unterausschüssen Entscheidungen treffen, deren Genehmigung in der nächsten Gesamtausschußsitzung nachträglich einzuholen ist. Bei Verweigerung der Genehmigung steht ihnen die Anrufung der Mitgliederversammlung offen.

3. Der erste Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende sind berechtigt, in dringenden Einzelfällen Ausgaben bis zur Höhe von 250,- in Buchstaben: Zweihundertfünfzig Euro, die Abteilungsleiter bis zur Höhe von 100,- in Buchstaben: Einhundert Euro anzuweisen. Auch hierfür ist die nachträgliche Genehmigung des Gesamtausschusses einzuholen. Diese Vereinbarung gilt nur im Innenverhältnis.

 

§ 11a Die Geschäftsführung

1. Die Geschäftsführung besteht aus:
a. dem Vorstand gemäß § 26 BGB
b. dem Schriftführer und
c. dem Kassier.

2. Der Schriftführer und der Kassier werden ebenfalls für zwei Geschäftsjahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Geschäftsführung hat die Leitung des Vereins im Innenverhältnis zur Aufgabe.

 

§ 12 Ausschuss

1. Der Gesamtausschuß besteht aus:
a. den Mitgliedern der Geschäftsführung
b. den Abteilungsleitern für Fußball, Kegeln und Turnen
c. dem Jugendleiter für Fußball und Kegeln
d. acht Beisitzern.

2. Die Abteilungsleiter für Fußball, Kegeln und Turnen, der Jugendleiter für Fußball und Kegeln und die acht Beisitzer werden durch die Jahresmitgliederversammlung gewählt und auf zwei Jahre bestätigt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Außerordentliche Ausschußsitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftlichen von mindestens 5 Mitgliedern des Gesamtausschusses unterzeichneten Antrag einberufen.

 

§ 13Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a. als Jahreshauptversammlungen bis spätestens Mai jedes Kalenderjahres;

b. als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das Vereinsinteresse erfordert auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 Mitgliedern des Gesamtausschusses oder von mindestens 10 stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Der Antrag muß entsprechend begründet sein und die Punkte der Tagesordnung enthalten.

2. Jahresmitgliederversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen zuvor durch Anschreiben an alle ordentlichen Mitglieder, die nicht am Vereinssitz Oberwildenau bzw. in der Marktgemeinde Luhe-Wildenau (PLZ: 92706) gemeldet oder wohnhaft sind einzuberufen. Für die ordentlichen Mitglieder im Markt Luhe-Wildenau erfolgt die Einberufung zwei Wochen zuvor durch Anschlag an der Vereinstafel, Aushang im Sportheim und Ankündigung im Textteil der Zeitung "Der neue Tag" in Weiden i. d. OPf. unter Bekanntgabe von Ort und Zeit. 
Alle ordentlichen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen vefügen (Telefax oder E-Mail), können über diese eingeladen werden. Die Einladung kann ggf. als PDF-Datei per E-Mail versandt werden. 

3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte umfassen:
a. Erstattung eines allgemeinen Jahresberichtes,
b. Rechnungsbelege und Kassenbericht,
c. Berichte der Abteilungsleiter, die auch schriftlich vor Versammlungsbeginn
erstattet werden dürfen,
d. Bericht der Kassenprüfer,
e. Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführung,
des Gesamtausschusses und der Kassenprüfer,
f. sonstiges, Wünsche und Anträge.

4. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied ( § 3 Ziff. 2a der Satzung ). Das Stimmrecht kann nur in persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden. Es ruht für ein Mitglied insoweit, als die Beschlußfassung eine Angelegenheit seines persönlichen Interesse oder seine Entlastung betrifft.

5. Jahresmitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen sowie Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vorher an den ersten Vorstand schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge können auch ohne vorherige schriftliche Einreichung in der Versammlung eingebracht werden; auf Widerspruch entscheidet die Versammlung über die Voraussetzung der Dringlichkeit.

6. Satzungsänderungen dürfen nur Punkte der Tagesordnung für die Jahresmitgliederversammlung oder für außerordentliche Mitgliederversammlung sein. Beitragsänderungen außergewöhnliche Ausgaben, Erwerb und Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, der Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Gesamtausschusses und Vereinsauflösung dürfen nur in Mitgliederversammlungen behandelt werden.

 

§ 14 Beschlußfassung

1. Der Vorstand, die Geschäftsführung, der Gesamtausschuß und die Mitgliederversammlung beschließen und wählen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungs- oder Sitzungsleiter und wenn dieser seinen Stimmentscheid ablehnt, das Los. Erfordernis der ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten für die Entscheidung des Gesamtausschusses und der Mitgliederversammlung auf Ausschluß eines Mitgliedes bleibt unberührt.

2. Zur Änderung des Vereinszweckes bedarf es einer Stimmenmehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, desgleichen zur Auflösung des Vereins. Für sonstige Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich.

3. Über jede Vorstands-, Geschäftsführungs-, Ausschußsitzung und Mitglieder-versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungs- oder Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Sitzungsnieder-schriften sind in der darauffolgenden Versammlung zur Kenntnis zu geben. Letztere sind durch Berichte der Abteilungsleiter über die Zwischenzeit zu ergänzen. Über Berichtigungsanträge entscheidet zunächst der Sitzungs- oder Versammlungsleiter; auf Widerspruch muß Beschlußfassung erfolgen.

4. Der Gesamtausschuß ist bei Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern beschlußkräftig.

 

§ 15 Kassenprüfer

Zur Prüfung der Kassenverwaltung und des Jahresabschlusses werden in der Mitgliederversammlung zwei Prüfer bestellt, die nicht Funktionäre des Vereins sein dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahreshauptversammlung zu berichten ( siehe § 12 Ziffer 3d der Satzung ) .

 

§ 16 Neuwahlen

Die in der Jahresmitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen die alle zwei Jahre durchzuführen sind, sind durch einen Wahlausschuß zu leiten, der aus einem Wahlvorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besteht, die vor der Durchführung der Neuwahlen von der Versammlung bestellt werden. Soweit für einen Wahlvorschlag lediglich ein Vorschlag vorliegt und nicht mindestens ein Vereinsmitglied Einspruch erhebt, kann durch Akklamation gewählt werden; im übrigen erfolgen die Wahlen durch Stimmzettelabgabe. Bei Vorschlag eines Abwesenden muß die vorherige schriftliche Bereitschaftserklärung vorliegen.

 

§ 17 Gerichtsstand

Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten zwischen dem Verein und einem Mitglied ist der Gerichtsstand Weiden i. d. OPf.

 

§ 18 Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Luhe-Wildenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2. Für die durch die vorstehende Bestimmung eines Anfallberechtigten gesetzlich vorgeschriebene Liquidation werden die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren bestellt.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Neufassung der Vereinssatzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

Oberwildenau, den 17. April 2015

 

 

2019 wurde eine neue Flutlichtanlage installiert!

GEFÖRDERT DURCH DAS BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND NUKLEARE SICHERHEIT (BMU)

 

Bauzeit: Kalenderjahr 2019  |  Beteiligte Partner: HUDSON GmbH, Rezerstraße 33, 92224 Amberg  |  Förderkennzeichen: 03K09393

Ziel und Inhalt: Bessere Lichtverhältnisse, geringerer Stromverbrauch. Umrüstung von Halogen-Metalldampflampen auf LED-Technik